Gemeinschafts- und
Bildungsraum, Elbgarten Wittenberge“
A.
Allgemeines
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Gemeinschafts- und Bildungsraum,
Elbgarten
Wittenberge“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Wittenberge.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
1. Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
2. Förderung eines transkulturellen, generationsübergreifenden,
inklusiven,
solidarisch- partizipativen Miteinanders
3. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements hin zu
einer
Nachhaltigkeitskultur bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen
sowie
Multiplikatoren
4. Förderung von Kultur und Kunst
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Förderung des lebenslangen Lernens zugunsten
gemeinnütziger Zwecke,
gemeinschaftlichen Miteinanders und der Toleranz im Rahmen
eines
transkulturell angelegten Gemeinschaftsgartens.
2. naturnahes gärtnern nach Permakulturprinzipien, so dass sich
Menschen als
Teil der Natur begreifen, die es zu achten und zu pflegen
gilt.
3. das Bewusstsein für ökologischen und nachhaltigen Anbau
stärken,
insbesondere angesichts der zur Neige gehenden fossilen
Ressourcen und
dem damit zusammenhängenden Klimawandel.
4. Pädagogische Lernangebote: Schaffung eines »grünen
Klassenzimmers« und
Lernortes in Kooperation mit Bildungs- und
Freizeiteinrichtungen in Form von
Projektwochen, Workshops, Seminaren und anderen
handlungsorientierten
Formen soziokultureller, ökologischer, nachhaltiger
Wissensvermittlung.
5. Förderung solidarischer und nachhaltiger Kooperationsformen,
Dialoge über
eigene Erfahrungen und Kenntnisse anregen.
6. neue Möglichkeiten des naturnahen Gärtnerns mit allen
Bürgerinnen und
Bürgern, gleich welchen Alters und welcher Herkunft zu
erproben. Über
Anbau, Ernte und Verarbeitung von Pflanzen sollen neue Formen
der
Kooperation und Kommunikation zwischen unterschiedlichen
Generationen
und Kulturen praktiziert werden.
7. Kulturelle und künstlerische Begegnungen, z.B.:
Lesungen,
Theateraufführungen, Filmveranstaltungen, Ausstellungen u.a.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein „Gemeinschafts- und Bildungsraum, Elbgarten
Wittenberge“ mit
Sitz in Wittenberge verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigung“ der
Abgabenordnung
(§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Aufwendungen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit entstehen,
können
erstattet werden.
6. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form
pauschalen
Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann
geleistet werden.
B.
Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen (Erwachsene,
Jugendliche von
14 bis 17 Jahren) und juristische Personen.
2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische
Personen sein, die die
Vereinsziele ideell und materiell unterstützen.
3. Über Ehrenmitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über eine
Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Verkündung durch den
Vorstand.
6. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine
beratende Funktion.
7. Jedes ordentliche Mitglied hat aktives und passives Stimm-
und Wahlrecht.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Dementsprechend
ist das
Stimmrecht das wichtigste mitgliedschaftliche Recht. Jedes
Mitglied hat
grundsätzlich nur eine Stimme.
8. Minderjährige müssen dem Aufnahmeantrag die Zustimmung
ihres/ihrer
gesetzlichen Vertreter/in beifügen. Mit der Zustimmung zum
Vereinsbeitritt
stimmt der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin
auch allen
Handlungen zu, die im Rahmen der Mitgliedschaft (Rede, Antrags
und
Stimmrecht) anfallen. Entzieht dieser die Zustimmung, fällt das
Stimmrecht
nicht an den/die gesetzlichen Vertreter/in.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden alle Ämter
im
geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum jeweiligen
Jahresende. Dieser
muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
insbesondere wenn
es vorsätzlich den Interessen des Vereins oder dem
Satzungszweck
zuwiderhandelt oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht
leistet.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die
Entscheidung des
Ausschlusses kann Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung,
eingelegt
werden.
§ 6
Beiträge
1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresmitgliedsbeitrag.
2. Die Höhe wird vom Verein in einer Beitragsordnung
geregelt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder haben:
⁃ die gleichen Rechte und Pflichten.
⁃ Recht das Protokoll einzusehen
⁃ die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an deren
Gestaltung
mitzuwirken.
⁃ die Pflicht, die Ziele des Vereins zu wahren und zu fördern
und dessen
Interessen zu vertreten
C.
Vereinsorgane
§ 8
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
⁃ Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
⁃ Wahl der Kassenprüfer(in)
⁃ Entgegennahme des Jahresberichts
⁃ Entlastung des Vorstandes
⁃ Festlegung des Schwerpunkte und Grundsätze der weiteren
Arbeit
⁃ Annahme bzw. Veränderung der Satzung
⁃ den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern
⁃ Beitragsordnung
⁃ Geschäftsordnung
⁃ Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende
Organ des Vereins.
Sie ist nach Bedarf durch den Vorstand oder 25 Prozent der
Mitglieder
einzuberufen. Sie kann als Präsenz- oder als virtuelle
Versammlung
abgehalten werden.
3. Die Einladung mit vorgesehener Tagesordnung hat schriftlich
mindestens
mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu
erfolgen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14
Tage vor dem
Tag der Mitgliederversammlung gegenüber dem/der
Vorsitzenden
einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn
die
Mitgliederversammlung die Dringlichkeit zuvor festgestellt
hat.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen,
das von der Versammlungsleitung und der Protokollantin/ dem
Protokollanten
unterzeichnet wird.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand jederzeit
wegen dringlicher Gründe, Satzungsänderungen, Abberufung von
Vorständen
oder Auflösung des Vereins, einberufen werden.
7. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordentlich einberufen
wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen
Stimmen. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
erfordert eine
Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
§ 10 Der
Vorstand
1. Der Vorstand ist verantwortlich für:
⁃ Führung der laufenden Geschäfte
⁃ Verwaltung des Vereinsvermögens
⁃ Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr
⁃ Buchführung
⁃ Erstellung des Jahresberichts
⁃ Einberufung der Mitgliederversammlung.
2. Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder an;
Vorsitzende und
Kassenwartin.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei
Jahren gewählt.
4. Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber
rechenschaftspflichtig. Jeweils
zwei Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie
vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
gemeinsam.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Sie sind
zu protokollieren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei einem
unentschiedenen
Abstimmungsergebnis gilt der Antrag als nicht angenommen.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit
aus, so kann
der Vorstand einen Nachfolger bis zur Neuwahl bestimmen.
7. Die Vorstandsmitglieder können durch Zweidrittel Mehrheit in
der
Mitgliederversammlung abgewählt werden.
8. Bei Austritt oder Ausschluss von Vorstandsmitgliedern bleibt
die allgemeine
Geschäftstätigkeit durch die Vorstandsmitglieder unberührt, bis
neue
Vorstandsmitglieder gewählt werden.
§11
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfende, die
nicht dem
Vorstand angehören dürfen, für die Zeit von zwei Jahren.
2. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von
zwei
Kassenprüfenden zu prüfen. Sie unterrichten die
Mitgliederversammlung
schriftlich über das Ergebnis.
3. Sie haben das Recht, unvermutet Einsicht in die Buchführung,
sowie
Klärungen über sämtliche finanzielle Transaktionen zu
erhalten.
D.
Schlussbestimmungen
§ 12
Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur
abgestimmt werden, wenn darauf bereits in der Einladung
hingewiesen wurde
und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgeschlagene
Satzungszweck beigefügt wurde. Für Satzungsänderungen bedarf es
einer
Dreiviertel Mehrheit der Mitgliederversammlung.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden
oder von einem
Gericht aus rechtlichen Gründen verlangt werden kann der
Vorstand
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des
Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel Mehrheit
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die ähnliche Zwecke
verfolgt und
die vom Vorstand bestimmt wird. z.B. Altstadt e.V., Pusteblume
e.V., Safari
e.V.
3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes umgesetzt werden.
4. Die Abwicklung des
Vereinsvermögens obliegt den
vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern.
§ 14
Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und
die der Mitglieder auf
die von ihnen noch geschuldeten Beiträge. Die
vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dies in allen für den
Verein abzuschließenden
Rechtsgeschäften deutlich zu machen und in den Vertragstext zu
nehmen