Gemeinschafts- und BildungsRaum Wittenberge

Satzung

Gemeinschafts- und Bildungsraum, Elbgarten Wittenberge“

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Gemeinschafts- und Bildungsraum, Elbgarten 
Wittenberge“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Wittenberge.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
1. Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
2. Förderung eines transkulturellen, generationsübergreifenden, inklusiven, 
solidarisch- partizipativen Miteinanders
3. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements hin zu einer 
Nachhaltigkeitskultur bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen sowie 
Multiplikatoren
4. Förderung von Kultur und Kunst
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Förderung des lebenslangen Lernens zugunsten gemeinnütziger Zwecke, 
gemeinschaftlichen Miteinanders und der Toleranz im Rahmen eines 
transkulturell angelegten Gemeinschaftsgartens.
2. naturnahes gärtnern nach Permakulturprinzipien, so dass sich Menschen als 
Teil der Natur begreifen, die es zu achten und zu pflegen gilt.
3. das Bewusstsein für ökologischen und nachhaltigen Anbau stärken, 
insbesondere angesichts der zur Neige gehenden fossilen Ressourcen und 
dem damit zusammenhängenden Klimawandel.
4. Pädagogische Lernangebote: Schaffung eines »grünen Klassenzimmers« und 
Lernortes in Kooperation mit Bildungs- und Freizeiteinrichtungen in Form von 
Projektwochen, Workshops, Seminaren und anderen handlungsorientierten 
Formen soziokultureller, ökologischer, nachhaltiger Wissensvermittlung.
5. Förderung solidarischer und nachhaltiger Kooperationsformen, Dialoge über 
eigene Erfahrungen und Kenntnisse anregen.
6. neue Möglichkeiten des naturnahen Gärtnerns mit allen Bürgerinnen und 
Bürgern, gleich welchen Alters und welcher Herkunft zu erproben. Über 
Anbau, Ernte und Verarbeitung von Pflanzen sollen neue Formen der 
Kooperation und Kommunikation zwischen unterschiedlichen Generationen 
und Kulturen praktiziert werden.
7. Kulturelle und künstlerische Begegnungen, z.B.: Lesungen, 
Theateraufführungen, Filmveranstaltungen, Ausstellungen u.a.

§ 3 Gemeinnützigkeit 
1. Der Verein „Gemeinschafts- und Bildungsraum, Elbgarten Wittenberge“ mit 
Sitz in Wittenberge verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigung“ der Abgabenordnung 
(§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die in 
unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit entstehen, können 
erstattet werden. 
6. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen 
Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.


B. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an: 
1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen (Erwachsene, Jugendliche von 
14 bis 17 Jahren) und juristische Personen. 
2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die 
Vereinsziele ideell und materiell unterstützen.
3. Über Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. 
4. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über eine Mitgliedschaft 
entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Verkündung durch den Vorstand.
6. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine beratende Funktion.
7. Jedes ordentliche Mitglied hat aktives und passives Stimm- und Wahlrecht. 
Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Dementsprechend ist das 
Stimmrecht das wichtigste mitgliedschaftliche Recht. Jedes Mitglied hat 
grundsätzlich nur eine Stimme. 
8. Minderjährige müssen dem Aufnahmeantrag die Zustimmung ihres/ihrer 
gesetzlichen Vertreter/in beifügen. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt 
stimmt der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin auch allen 
Handlungen zu, die im Rahmen der Mitgliedschaft (Rede, Antrags und 
Stimmrecht) anfallen. Entzieht dieser die Zustimmung, fällt das Stimmrecht 
nicht an den/die gesetzlichen Vertreter/in.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden alle Ämter im 
geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum jeweiligen Jahresende. Dieser 
muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn 
es vorsätzlich den Interessen des Vereins oder dem Satzungszweck 
zuwiderhandelt oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht leistet.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des 
Ausschlusses kann Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung, eingelegt 
werden.

§ 6 Beiträge
1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresmitgliedsbeitrag.
2. Die Höhe wird vom Verein in einer Beitragsordnung geregelt. 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder haben:
⁃ die gleichen Rechte und Pflichten. 
⁃ Recht das Protokoll einzusehen
⁃ die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an deren Gestaltung 
mitzuwirken.
⁃ die Pflicht, die Ziele des Vereins zu wahren und zu fördern und dessen 
Interessen zu vertreten


C. Vereinsorgane

§ 8 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
⁃ Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
⁃ Wahl der Kassenprüfer(in)
⁃ Entgegennahme des Jahresberichts
⁃ Entlastung des Vorstandes
⁃ Festlegung des Schwerpunkte und Grundsätze der weiteren Arbeit
⁃ Annahme bzw. Veränderung der Satzung
⁃ den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern
⁃ Beitragsordnung
⁃ Geschäftsordnung
⁃ Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. 
Sie ist nach Bedarf durch den Vorstand oder 25 Prozent der Mitglieder 
einzuberufen. Sie kann als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung 
abgehalten werden. 
3. Die Einladung mit vorgesehener Tagesordnung hat schriftlich mindestens 
mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor dem 
Tag der Mitgliederversammlung gegenüber dem/der Vorsitzenden 
einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn die 
Mitgliederversammlung die Dringlichkeit zuvor festgestellt hat.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, 
das von der Versammlungsleitung und der Protokollantin/ dem Protokollanten 
unterzeichnet wird.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit 
wegen dringlicher Gründe, Satzungsänderungen, Abberufung von Vorständen 
oder Auflösung des Vereins, einberufen werden. 
7. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich. 
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen 
wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen 
Stimmen. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung erfordert eine 
Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein 
Antrag als abgelehnt.

§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist verantwortlich für:
⁃ Führung der laufenden Geschäfte
⁃ Verwaltung des Vereinsvermögens
⁃ Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr
⁃ Buchführung
⁃ Erstellung des Jahresberichts
⁃ Einberufung der Mitgliederversammlung. 
2. Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder an; Vorsitzende und 
Kassenwartin.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei 
Jahren gewählt.
4. Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig. Jeweils 
zwei Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den 
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinsam. 
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind 
zu protokollieren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei 
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei einem unentschiedenen 
Abstimmungsergebnis gilt der Antrag als nicht angenommen.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann 
der Vorstand einen Nachfolger bis zur Neuwahl bestimmen.
7. Die Vorstandsmitglieder können durch Zweidrittel Mehrheit in der 
Mitgliederversammlung abgewählt werden.
8. Bei Austritt oder Ausschluss von Vorstandsmitgliedern bleibt die allgemeine 
Geschäftstätigkeit durch die Vorstandsmitglieder unberührt, bis neue 
Vorstandsmitglieder gewählt werden. 

§11 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfende, die nicht dem 
Vorstand angehören dürfen, für die Zeit von zwei Jahren.
2. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei 
Kassenprüfenden zu prüfen. Sie unterrichten die Mitgliederversammlung 
schriftlich über das Ergebnis.
3. Sie haben das Recht, unvermutet Einsicht in die Buchführung, sowie 
Klärungen über sämtliche finanzielle Transaktionen zu erhalten. 


D. Schlussbestimmungen

§ 12 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur 
abgestimmt werden, wenn darauf bereits in der Einladung hingewiesen wurde 
und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene 
Satzungszweck beigefügt wurde. Für Satzungsänderungen bedarf es einer 
Dreiviertel Mehrheit der Mitgliederversammlung.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder von einem 
Gericht aus rechtlichen Gründen verlangt werden kann der Vorstand 
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern 
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen 
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 
das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder 
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die ähnliche Zwecke verfolgt und 
die vom Vorstand bestimmt wird. z.B. Altstadt e.V., Pusteblume e.V., Safari 
e.V.
3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach 
Einwilligung des Finanzamtes umgesetzt werden.
4. Die Abwicklung des Vereinsvermögens obliegt den vertretungsberechtigten 
Vorstandsmitgliedern.

§ 14 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die der Mitglieder auf 
die von ihnen noch geschuldeten Beiträge. Die vertretungsberechtigten 
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dies in allen für den Verein abzuschließenden 
Rechtsgeschäften deutlich zu machen und in den Vertragstext zu nehmen